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- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen -

1.     Leistungen

1.1       Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und             unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2       Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind             diese, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte,             durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

1.3       Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch             entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

1.4       Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur             Vornahme von Elektro-,Gas-,Dübel-und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.

1.5       Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für             sorgfältige Auswahl.

1.6       Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend die Logistik.AGB 2019.             Diese sind auf www.amoe.de/logistikagb abrufbar. Soweit sich einzelne Klauseln             widersprechen, gehen die AGB Umzug 2022 den Logistik AGB 2019 vor.

 

2.      Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

 

3.      Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann, soweit nicht anders vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

 

4.      Hinweispflichten des Absenders

4.1       Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur                  wünscht, weist der Möbelspediteur den Absender auf den Haftungsausschluss gem. §451d             Abs. 1Ziff.2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absenders verpackten Gutes isder             Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen             Ungeeignetheit der Verpackung.

4.2       Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem             Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut             ausgeht. Gefährliches Gut im Rahmen des Umzuges sind feuer- oder             explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende,             übelriechende oder ähnliche Güte. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien,                     Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.

4.3       Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen             am Zielort nicht ohne Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat der             Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs-             oder Ablieferungshindernissen gilt §419 HGB.  

5.      Aufrechnung

            Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen             Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder

             unbestritten sind.

6.      Weisungen und Mitteilungen

            Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung             sind in Textform ausschließlich an den beauftragen Möbelspediteur zu richten.

7.      Nachprüfung durch den Absender

            Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein             Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. 

8.      Bestimmung des Umzugsgutes

            Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt des Absender.

9.      Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

9.1       Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem.

            Ziffer 1 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes             vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung,             fällig.

9.2       Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten             Wechselkurs abgerechnet.

9.3       Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur             berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des             Absenders, bis zur Zahlung des Entgeltes und der bis zu diesem Zeitpunkt                       entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner             Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine             Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

9.4       Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass             bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des             Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten             sind.

9.5       §419 HGB findet entsprechende Anwendung.

 

10.    Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

10.1       Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber  hinaus  dazu  verpflichtet, den                Möbelspediteur  darauf  hinzuweisen, wenn  feuer-  oder Explosionsgefährliche,               strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder               überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere               Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden               sollen.

10.2       Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

10.2.1    Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den               Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.               Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen               und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern               ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

10.2.2    Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer               und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden.               Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die                               Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar               an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und               verschlossen gelagert wird.

10.2.3    Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des               Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf               dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen. 

10.3      Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit              Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auf dem              Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei              denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der              Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist              befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das                              Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

10.4      Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein              schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes              werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem                                  Lagerverzeichnis vornehmen.

 10.5     Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der              Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu              nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das                                  Lagerverzeichnis sind bei demTermin vorzulegen.

 10.6     Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter              unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden              Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift                      gesandt hat.

 10.7     Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum

             3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die                        Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen              Monatsbeginn fällig.

 10.8      Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut               betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn,               dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die                                   Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

 10.9      Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag               unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei               denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne                                 Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

10.10     Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine               Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf               www.amoe.de/ALB abrufbar.

11.   Rücktritt und Kündigung

11.1     Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §312g Absatz 2 Satz 1             Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §355 BGB.

11.2     Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.

11.3     Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur, entweder

11.3.1 das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter             Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen             erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

11.3.2  oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen. Beruht die Kündigung auf             Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so entfällt der             Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3. B; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach             Ziffer 3 a soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

12.   Gerichtsstand

12.1     Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über             Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen,             ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des                   Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

12.2     Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.

13.   Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

14.   Datenschutz

Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.

15.   Schlichtungsstelle

Der beauftragte Möbelspediteur ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig für Ihn ist die “Schlichtungsstelle Umzug” beim

Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim

Tel.: 06190 989813 I Fax: 06190 989820

www.schlichtungsstelle-umzug.de